AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten für alle, somit auch zukünftige Geschäfte, Lieferungen und Leistungen der NEWA-Vertriebs GmbH mit den Kunden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen und werden auch nicht Vertragsbestandteil. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der NEWA-Vertriebs GmbH gelten auch dann, wenn die NEWA-Vertriebs GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2) Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde versichert durch seine Bestellung, dass er diese ausschließlich in seiner Eigenschaft als Unternehmer tätigt, insbesondere als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

(1) Die Darstellungen von Produkten im Internet-Shop www.newa-elektro.de oder im Produktkatalog stellen kein rechtlich bindendes Angebot seitens der NEWA-Vertriebs GmbH dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Im Falle der Bestellung über die Internetseite www.newa-elektro.de gibt der Kunde durch Anklicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ ein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages zum Erwerb der im Warenkorb des Internetshops-Shops angezeigten Waren ab. Bei Bestellung über den Internet-Shop erhält der Kunde unmittelbar nach dem Absenden seiner Bestellung eine von der NEWA-Vertriebs GmbH übersandte E-Mail-Bestätigung, die eine reine Eingangsbestätigung darstellt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar. Der Kaufvertrag kommt erst mit einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit Lieferung der Ware durch die NEWA-Vertriebs GmbH zustande.

Im Falle einer Bestellung, die per E-Mail oder telefonisch auf der Grundlage des Produktkataloges erfolgt und die ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages darstellt, kommt der Vertrag ebenfalls mit einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit Lieferung der Ware durch die NEWA-Vertriebs GmbH zustande.

(2) Vertragspartner ist jeweils die

NEWA-Vertriebs GmbH

Adresse: Robert-Koch-Straße 50, D-55129 Mainz

Tel.:06136 92 21-0

Mail: mail@newa-elektro.de

 

§ 3 Lieferbedingungen und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt an die bei der Bestellung vom Kunden angegebene Adresse.

(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen oder Anordnungen, Epidemien und Pandemien und anderweitige, von der NEWA-Vertriebs GmbH nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, die der NEWA-Vertriebs GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die NEWA-Vertriebs GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen  die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die NEWA-Vertriebs GmbH verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über den Eintritt der Behinderung und deren voraussichtliche Dauer zu unterrichten. Im Falle einer dauerhaften Behinderung oder einer Behinderung von mehr als drei Monaten ist jede der Parteien berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, der Kunde jedoch erst nach Mahnung oder verstreichen lassen einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung. Sofern der Kunde bereits eine Zahlung geleistet hat, erstattet die NEWA-Vertriebs GmbH diese unverzüglich zurück.

(3) Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung der NEWA-Vertriebs GmbH durch ihre Zulieferer. Dies setzt voraus, dass die NEWA-Vertriebs GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Zulieferer abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht auf Gründen beruht, die von der NEWA-Vertriebs GmbH zu vertreten sind. Die im vorsetzenden Absatz genannten Rechtsfolgen gelten in diesem Falle entsprechend.

(4) Soweit die NEWA-Vertriebs GmbH wegen Verzuges haftet, ist die Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Kaufpreises der verspätet gelieferten Waren beschränkt, sofern der NEWA-Vertriebs GmbH weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Lebens bleibt unberührt.

(5) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die transportausführende Person übergeben worden ist. Der gesetzliche Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleibt unberührt.

 

§ 4 Zahlung  

(1) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist er zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.

(2) Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden ist die NEWA-Vertriebs GmbH zudem berechtigt, auch alle übrigen Forderungen gegen den Kunden fällig zu stellen, es sei denn, es handelt sich um eine Überschreitung der Zahlungsfrist von nur unerheblicher Dauer oder der Betrag, mit der sich der Kunde im Verzug befindet, ist im Verhältnis zu den übrigen Forderungen nur geringfügig.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NEWA-Vertriebs GmbH anerkannt sind. Diese Einschränkung nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln oder der (teilweisen) Nichterfüllung, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie die Forderung der NEWA-Vertriebs GmbH.

(4) Für die Tilgung eingehender Zahlungen des Kunden gilt ausschließlich die in § 366 Abs. 2 BGB bestimmte Reihenfolge.

(5) Die NEWA-Vertriebs GmbH ist berechtigt, die Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten. Dies schließt auch die Abtretung im Rahmen von Factoring-Verträgen ein. Der Kunde hat alle erforderlichen Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die der NEWA-Vertriebs GmbH oder einem Dritten, an den sie eine Forderung abgetreten hat, aus und im Zusammenhang mit einem Inkassoverfahren aufgrund einer berechtigten Forderung gegen den Kunden entstehen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt Eigentum von NEWA-Vertriebs GmbH, bis der Kunde sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat.

(2) Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die NEWA Vertriebs GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der NEWA Vertriebs GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Abwendung des Eingriffs zu erstatten, haftet der Kunde für den NEWA Vertriebs GmbH entstandenen Ausfall.

(3) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die NEWA-Vertriebs GmbH berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die NEWA-Vertriebs GmbH ferner berechtigt, dem Kunden jede Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Weiterverwendung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die gem. Absatz 5 bestehende Einzugsermächtigung zu widerrufen.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die von der NEWA-Vertriebs GmbH erworbenen Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dabei tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit der NEWA-Vertriebs GmbH vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich USt) an die NEWA-Vertriebs GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die NEWA-Vertriebs GmbH nimmt die Abtretung an.

Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis der NEWA-Vertriebs GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, verpflichtet sich die NEWA-Vertriebs GmbH, die Forderung nicht einzuziehen.

Liegen die vorbeschriebenen Voraussetzungen jedoch nicht mehr vor, ist der Kunde auf Verlangen der NEWA-Vertriebs GmbH verpflichtet, die NEWA-Vertriebs GmbH über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu informieren sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung offenzulegen.

(6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für die NEWA-Vertriebs GmbH vorgenommen, so dass sie als Hersteller gilt. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der NEWA-Vertriebs GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die NEWA-Vertriebs GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Ware mit anderen, der NEWA-Vertriebs GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwirbt die NEWA-Vertriebs GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der NEWA-Vertriebs GmbH anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die NEWA-Vertriebs GmbH.

(7) Die NEWA-Vertriebs GmbH verpflichten sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der NEWA-Vertriebs GmbH.

 

§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen im Falle des Vorliegens eines Handelsgeschäfts im Sinne §§ 343, 344 HGB voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu überprüfen und feststellbare Mängel der NEWA-Vertriebs GmbH gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens aber bis zum vierzehnten Kalendertag nach Erhalt der Ware. Etwaige Mängel, die im Zuge ordnungsgemäßer Untersuchung nicht feststellbar sind, sondern erst später zu Tage treten, sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Feststellung zu rügen.

Kommt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht nach, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche, ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(3) Sofern der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachkommt, stehen im die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe zu: Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung steht der NEWA-Vertriebs GmbH zu. Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen von § 7.

(4) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Abweichend hiervon gelten für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Sache, der entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel verursacht hat, gilt die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 2 b) BGB. Die Verjährungsregelungen des § 445b BGB bleiben im Anwendungsbereich des § 478 BGB ebenfalls unberührt.

 

§ 7 Haftung

Die NEWA-Vertriebs GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen der NEWA-Vertriebs GmbH beruhen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit der NEWA-Vertriebs GmbH weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung aufgrund arglistig verschwiegener Mängel sowie im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung seitens NEWA-Vertriebs GmbH – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchsausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.

 

§ 8 Datenschutz

Die NEWA-Vertriebs GmbH nimmt den Schutz persönlicher Daten sehr ernst und hält sich streng an die datenschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Personenbezogene Daten werden auf der Internetseite der NEWA-Vertriebs GmbH nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. Die personenbezogenen Daten werden für die Abwicklung von Bestellungen, der Lieferung von Waren sowie für die Zahlungsabwicklung genutzt. Dabei werden persönliche Daten nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben, die nicht direkt zum Zwecke der Auftragsabwicklung mit der NEWA-Vertriebs GmbH zusammenarbeiten. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten sowie auf Berichtigung, Sperrung und Löschung dieser Daten unter der E-Mail-Adresse: mail@newa-elektro.de. Sofern einer Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, werden die Daten gesperrt. Es wird ergänzend auf die Datenschutzhinweise unter https://www.newa-elektro.de/datenschutz/ verwiesen.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder durch gesetzliche Änderungen unwirksam werden, gelten die übrigen Bestimmungen weiterhin unbeschränkt.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Mainz, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung, sofern es sich bei Kunden um einen Unternehmer handelt.

 

Hinweis nach dem Batteriegesetz

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder Akkus oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien oder Akkus enthalten sind wir verpflichtet, Sie nach § 18 BattG auf folgendes hinzuweisen:

Batterien dürfen nicht in den Hausmüll gegeben werden. Endnutzer sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet. Sie können Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgeben oder sie per Post an uns zurücksenden, wobei wir das Briefporto für den Rückversand der Altbatterie übernehmen.

 

Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:

Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.

Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei

Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium

Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber.